Allgemeine geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird als "Verkäufer" bezeichnet: NV Globachem (AG), eine Gesellschaft nach belgischem Recht, mit Gesellschaftssitz in Belgien, in 3800 Sint-Truiden, Lichtenberglaan 2019, mit Unternehmensnummer 0473.590.226 und USt.-Id.-Nummer BE 0473.590.226, Register der juristischen Personen (RJP) Antwerpen – Abt. Hasselt (Belgien).
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen versteht man unter "Käufer": die Person, Gesellschaft, Unternehmen, Partnerschaft oder andere Entität, an die der Verkäufer Waren oder Dienstleistungen liefert.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, bei denen der Verkäufer als Verkäufer von Waren und/oder Dienstleistungen auftritt. Durch die Anforderung einer Offerte, das Aufgeben einer Bestellung und/oder den Abschluss eines Vertrags mit dem Verkäufer wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen kennt und annimmt. Die Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beinhaltet zudem, dass der Käufer auf die Anwendung eigener Allgemeiner (Verkaufs-)Bedingungen vollständig verzichtet. Die Gültigkeit der eventuell vom Käufer angewendeten Kaufs-/Verkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder von einem Vertrag, für den diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für gültig erklärt wurden, kann ausschließlich nach der schriftlichen Zustimmung aller Parteien abgewichen werden. Bei Streitsachen im Hinblick auf die Interpretation der verschiedenen Texte hat stets der niederländische Text Vorrang. Globachem behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
2. Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt des Versandes der Bestellbestätigung durch den Verkäufer zustande oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer mit der Ausführung der betreffenden Bestellung begonnen hat. Jede Bestellung des Käufers ist verbindlich und unwiderruflich.
Jede mündliche und/oder schriftliche Mitteilung in einer Offerte oder einem beliebigen anderen Dokument in Bezug auf Preise, Tarife, Lieferfristen und Verkaufsbedingungen, selbst durch einen Vertragsangestellten des Verkäufers, ist freibleibend und gilt nur als Einladung zum Aufgeben einer Bestellung und beinhaltet für den Verkäufer keinerlei Verpflichtung. Vorbehaltlich einer vorherigen Einwilligung durch den Verkäufer wird keine Änderung oder Stornierung einer Bestellung akzeptiert. Ebenfalls vorbehaltlich einer vorherigen Einwilligung durch den Verkäufer kann der Käufer die sich aus einer Bestellung ergebenden Rechte und Pflichten nicht auf Dritte übertragen.
3. Preise und Zahlungen
Sämtliche Preise werden in Euro angegeben, zuzüglich MwSt., Gebühren, Abgaben und sonstigen geltenden Steuern und Kosten, außer auf der Rechnung ist ein anderes angegeben.
Alle Gebühren und Steuern beliebiger Art, einschließlich eventueller Steuern, die während der Ausführung eingeführt werden, fallen zu Lasten des Käufers.
Sämtliche Wechselkursrisiken fallen stets zu Lasten des Käufers.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Preis der noch zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen proportional anzupassen, falls sich nach der Offerte oder nach dem Zustandekommen des Vertrags - doch nur nach der Bestätigung der Bestellung - herausstellt, dass die Kosten für Rohstoffe, Hilfsmaterialien, Personalkosten, Fracht- und Versicherungstarife, Steuern, Abgaben und/oder sonstige preisbestimmende Faktoren - ausgedrückt in der Währung des vereinbarten Preises - gestiegen sind. Eine solche proportionale Preisanpassung tritt unverzüglich in Kraft, sobald der Käufer schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Akzeptiert der Käufer die Preisanpassung nicht, dann kann in gegenseitiger Absprache beschlossen werden, den Vertrag zu beendigen.
Eine Preissteigerung kann jedoch niemals einen Anlass für die Fälligkeit eines Schadenersatzes durch den Verkäufer darstellen.
Die an den Verkäufer fälligen Beträge werden auf das Bankkonto der Globachem NV überwiesen, das auf der Rechnung angegeben ist. Die an den Verkäufer fälligen Beträge werden auf Initiative des Debitors - d. h. des Käufers - beglichen, und zwar innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen nach Rechnungsdatum und müssen nicht vom Kreditor - d. h. dem Verkäufer - eingetrieben werden. Einspruch gegen eine Rechnung muss binnen acht (8) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung eingelegt werden. Ein Einspruch gegen eine Rechnung setzt die Zahlungspflicht seitens des Käufers nicht aus. Der Verkäufer kann im eigenen Ermessen eine Anzahlung vor der Lieferung der Waren verlangen.
Die bezahlten Beträge werden von der ältesten Schuld abgezogen, plus der angefallenen Zinsen und Kosten.
4. Lieferung
Die Lieferfristen werden vertraglich stets so bestimmt, dass diese es dem Verkäufer ermöglichen, die vereinbarten Waren und/oder Dienstleistungen zu liefern oder auszuführen.
Die vereinbarten und mangels Vertrags wie oben festgelegten Liefer- und Ausführungsfristen sind rein indikativ, ohne formelle Verpflichtung des Verkäufers. Eine Verzögerung der Warenlieferung und/oder der Ausführung von Dienstleistungen kann niemals einen Anlass für die Fälligkeit einer Geldbuße, eines Schadenersatzes oder einer Auflösung des Vertrags darstellen.
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt DAP (Incoterms® 2020) in den EU27-Ländern am Bestimmungsort, bestimmt durch den Verkäufer nach der Bestellbestätigung, sofern nicht schriftlich ein anderes vereinbart ist.
Der Verkäufer ist berechtigt, eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, bevor er die Waren und/oder Dienstleistungen an den Käufer liefert. Wenn der Käufer diesem Ersuchen nicht nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass diesbezüglich eine Entschädigung an den Käufer fällig wird.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Bestellung in Teilen zu liefern und gesondert zu fakturieren.
Eine Unter-/Überschreitung der zu liefernden Waren um 5 % kann seitens des Verkäufers nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden.
5. Einspruch
Der Käufer muss die Waren und/oder Dienstleistungen bei der Lieferung prüfen. Reklamationen oder Einsprüche in Bezug auf eventuelle sichtbare Mängel im Zusammenhang mit den gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen müssen per Einschreiben an den Verkäufer gesendet werden, zusammen mit einer deutlichen Beschreibung des Mangels oder der Reklamation, und zwar innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Waren und/oder Dienstleistungen. Derartige Reklamationen setzen die Zahlungspflicht des Käufers nicht aus.
Nach diesem Zeitraum von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang von Waren und/oder Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren und/oder Dienstleistungen - unter Vorbehalt eventueller unsichtbarer Mängel - bedingungslos angenommen hat. Reklamationen in Bezug auf sichtbare Mängel werden nur dann akzeptiert und untersucht, wenn der Käufer die Waren noch nicht genutzt hat.
Unsichtbare Mängel müssen innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Produktionsdatum der Waren reklamiert werden. Der Käufer wird den Verkäufer über verborgene Mängel an dem ihm gelieferten Produkt informieren, und zwar innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung des Mangels. Forderungen, die nicht rechtzeitig erhoben werden, können abgelehnt werden.
Dieser Einspruch verliert seine Gültigkeit, wenn sich herausstellt, dass die Waren nach der Lieferung vom Käufer manipuliert wurden.
Ein eventueller Einspruch setzt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.
Wenn der Verkäufer den Einspruch als begründet betrachtet, wird der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet sein, dem Käufer Ersatzwaren zu liefern. Statt dessen kann dem Käufer eine im gegenseitigen Einvernehmen festzulegende Ermäßigung eingeräumt werden.
Die Rücksendung der gelieferten Waren kann ausschließlich mit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers erfolgen und beinhaltet kein Schuldeingeständnis seitens des letzteren. Die Rücksendung der gelieferten Waren muss in der Originalverpackung erfolgen, fracht- und kostenfrei.
6. Eigentum und Risiko
Alle möglichen Risiken, denen die verkauften Waren und/oder die gelieferten Dienstleistungen ab der tatsächlichen Lieferung am Bestimmungsort (bestimmt durch den Verkäufer nach der Bestellbestätigung) ausgesetzt sind, und die eventuell daraus entstehenden Schäden fallen stets zu Lasten des Käufers. Ab diesem Zeitpunkt geht das Risiko auf Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Wertminderung usw. auf Rechnung des Käufers, ohne dass dieser hierfür eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Verkäufer hat.
Der Verkäufer hat das Recht, im Vertrag spezifische Sicherheiten bezüglich dieses Transports zu fordern. Wenn der Käufer diese Garantien nicht bieten kann, hat der Verkäufer das Recht, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung seine Verpflichtungen auszusetzen und/oder den Vertrag aufzulösen.
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten und/oder bestellten Waren, bis der vollständige Preis - einschließlich u. a. des Verkaufspreises, eventueller Zinsen und Schadenersatzes - bezahlt ist. Solange der Käufer den vollständigen Preis der Waren nicht bezahlt hat, ist es dem Käufer verboten, die Waren zu verkaufen, zu verpfänden, zu verlagern und/oder abzuändern, ohne zuvor die Zustimmung des Verkäufers eingeholt zu haben. Unbeschadet seiner anderen Rechte kann der Verkäufer jederzeit vor dem Übergang des Eigentums auf den Käufer die an den Käufer gelieferten Produkte vollständig oder teilweise zurückfordern. Wenn Dritte die vom Verkäufer gelieferten Waren einfordern oder wenn das Risiko einer Beschlagnahme besteht, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer hierüber unverzüglich zu informieren und ihm alle nützlichen Auskünfte zu erteilen, um ihm die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen.
Waren, die sich noch nicht im Eigentum des Käufers befinden, können nicht als Sicherheit für dessen Schulden dienen.
7. Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Wenn der Käufer die vollständige oder partielle Rechnungssumme an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag nicht begleicht, schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr, und zwar für jedes begonnene Jahr. Die Zinsen sind von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitstag der Rechnung fällig und werden jährlich kapitalisiert. Bei unvollständiger Zahlung trägt der Käufer sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten.
Eine unterlassene oder unvollständige Zahlung am festgelegten oder vereinbarten Fälligkeitstag führt zur sofortigen Fälligkeit jeder Forderung, selbst wenn diese noch nicht fällig ist, und zwar von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung.
Darüber hinaus wird als Entschädigung für die Inkassokosten der Schuldforderung (wie beispielsweise Personal- und Bearbeitungskosten, Verwaltung und Aktenbehandlung, Einfluss auf die Finanzverwaltung usw.) der Betrag der Hauptsumme um 15 % erhöht, mit einem Minimum von 50 Euro, unvermindert des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden zu beweisen und eine zusätzliche Entschädigung für eine höhere Summe zu fordern. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den Verzugszinsen und den eventuell einforderbaren Verfahrenskosten fällig, und zwar ohne vorhergehende Inverzugsetzung und ungeachtet der Einräumung eines Zahlungsaufschubs.
Wenn der Käufer, ungeachtet aus welchem Grund, die Bestellung storniert, wird der Käufer dem Verkäufer eine Entschädigung von 20 % der gesamten Bestellsumme schulden oder 25 % zuzüglich der Frachtkosten, falls die bestellten Lieferungen bereits ausgeführt wurden, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden zu beweisen und eine zusätzliche Entschädigung für den höheren Betrag zu fordern.
Der Verkäufer ist berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten und ohne dass diesbezüglich dem Käufer eine Entschädigung geschuldet wird, den Vertrag und alle anderen laufenden Verträge zwischen den Parteien nach einer Bekanntgabe an den Käufer unverzüglich und einseitig zu beenden und die gelieferten Waren im Fall von Nichterfüllung, nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Erfüllung einer beliebigen vertraglichen Verpflichtung seitens des Käufers zurückzunehmen, falls der Käufer diese Nichterfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dessen Aufforderung zur Wiederherstellung zur angemessenen Zufriedenheit des Verkäufers wiederherstellt. Wenn weitere Lieferungen vorgesehen sind, behält sich der Verkäufer das Recht vor, diesen Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil zu stornieren, unvermindert seines Rechts auf vollständige Entschädigung. Jede Forderung, die der Verkäufer dann dem Käufer gegenüber noch hat, wird unverzüglich und auf einmal fällig und verleiht dem Verkäufer Anspruch auf einen Schadenersatz in Höhe von 20 % der gesamten Bestellsumme, unvermindert des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden zu beweisen und einen zusätzlichen Schadenersatz für die höhere Summe zu fordern.
Der Verkäufer ist berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten und ohne dass diesbezüglich dem Käufer eine Entschädigung geschuldet wird, den Vertrag und alle anderen laufenden Verträge zwischen den Parteien unverzüglich und von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung einseitig vollständig oder teilweise zu beenden und die gelieferten Waren im Fall von Liquidation, Konkursantrag oder Zahlungseinstellung des Käufers zurückzunehmen. Jede Forderung, die der Verkäufer dann noch dem Käufer gegenüber hat, wird unverzüglich einforderbar.
Die Annahme von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln oder anderen Ratenzahlungen stellt keine Schuldumwandlung dar und ändert keinesfalls die vorliegenden Bedingungen, die vorbehaltlos gültig bleiben.
8. Netting
In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Finanzielle Sicherheiten vom 15. Dezember 2004 kompensieren und verrechnen der Verkäufer und der Käufer automatisch und von Rechts wegen alle derzeit bestehenden und zukünftigen gegenseitigen Schulden. Das heißt, dass in der dauerhaften Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer stets die größte Schuldforderung pro Saldo nach der obengenannten automatischen Verrechnung übrigbleibt.
Dieser Schuldvergleich wird in jedem Fall gegenüber dem Konkursverwalter und den übrigen gemeinsam handelnden Gläubigern wirksam sein, die sich folglich nicht dem vom Verkäufer und dem Käufer durchgeführten Schuldvergleich widersetzen können.
9. Haftung
Die Verpflichtungen des Verkäufers beinhalten lediglich eine Mittelverpflichtung, sie garantieren kein Ergebnis.
Mit Ausnahme der Haftung in Folge von Betrug, vorsätzlichem Fehler oder grober Fahrlässigkeit wird sich die Gesamthaftung des Verkäufers und dessen Arbeitnehmer stets auf den Betrag beschränken, der von der Drittpartei-Haftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt wird. Die besagte Deckung beträgt maximal EUR 5.000.000 für alle versicherten Schäden zusammen pro Versicherungsjahr, ungeachtet der Anzahl Fälle und beschränkt auf EUR 5.000.000 pro Fall. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für eventuelle indirekte Schäden oder Verluste, immaterielle Schäden oder Folgeschäden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Verlust von Goodwill von Kunden, (Steigerung von) Verwaltungs-, personal- oder sonstigen Gemeinkosten, Produktionsbeschränkung oder -störung, Gewinnausfall, Umsatzausfall, Forderungen von Dritten und ähnliches, und er ist auch nicht zu deren Zahlung verpflichtet.
Der Verkäufer kann nicht für die Zahlung eines beliebigen Schadenersatzes für Schäden zur Haftung gezogen werden, die durch eine falsche Nutzung oder falsche Anwendung, Behandlung oder Lagerung der Waren verursacht wurden.
Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte des Verkäufers ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und/oder anderen Bestimmungen, die in den betreffenden Ländern oder Gebieten gültig sind, zu verkaufen, auf den Markt zu bringen und/oder im weitesten Sinne des Wortes zu verwenden.
Der Käufer verpflichtet sich unter anderem, auf seine Kosten die nötigen Zulassungen und/oder Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen, falls dies erforderlich ist.
Der Käufer verpflichtet sich zudem, die Produkte nicht in Ländern oder Gebieten zu verkaufen und/oder auf den Markt zu bringen, in denen dies nicht zugelassen ist.
Schließlich verpflichtet sich der Käufer, die Produkte des Verkäufers in Ländern oder Gebieten, in denen Dritte sich gegen einen solchen Verkauf, eine solche Vermarktung und/oder Nutzung auf Basis bestimmter Rechte - u. a. geistige, industrielle und/oder Eigentumsrechte - widersetzen könnten, nicht zu verkaufen, auf den Markt zu bringen und/oder zu verwenden. Um diese Verpflichtung respektieren zu können, muss der Käufer alle nützlichen Informationen einholen und/oder die nötigen Schritte setzen.
Der Verkäufer kann in keinerlei Hinsicht zur Haftung gezogen werden, wenn der Käufer die obengenannten Verpflichtungen nicht erfüllt.
Der Käufer schützt den Verkäufer vor allen Schäden, Kosten und nachteiligen Folgen im weitesten Sinne, die aus einer Nichteinhaltung der obengenannten Verpflichtungen des Käufers entstehen.
10. Höhere Gewalt
Im Fall höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass der Käufer aus diesem Grund einen Anspruch auf die Entschädigung von Kosten, Schäden und Zinsen geltend machen kann.
Unter höherer Gewalt werden unter anderem verstanden: Naturkatastrophen, behördliche Handlungen und Unterlassungen, Gesetze und Vorschriften, Arbeitsniederlegungen oder -schwierigkeiten, Transportunterbrechungen oder -verzögerungen oder das Unvermögen, Teile oder Materialien anzuschaffen, Brand und Verzögerungen der Produktion aus beliebigen Gründen sowie jedes andere Ereignis, das außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers eintritt.
11. Änderung der Umstände (“Hardship”)
Im Fall eines außerordentlichen Vorkommnisses, welches sich nach vernünftigem Ermessen der Einflussnahme entzieht und die Leistung schwieriger gemacht hat als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses billigerweise vorherzusehen war, treten die Parteien in Verhandlungen über alternative vertragliche Bedingungen ein, welches es vernünftigerweise ermöglichen, die Folgen des Vorkommnisses zu überwinden. Gelingt es den Parteien nicht, alternative Vertragsbedingungen zu vereinbaren, können sie entweder gemeinsam beschließen, den Vertrag zu einem Datum und zu Bedingungen, die für beide Parteien akzeptabel sind, zu beendigen oder aber ein Gericht oder Schiedsgericht anrufen, um den Vertrag zu revidieren, um das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen, oder die Lösung des Vertrags erklären zu lassen.
Beispiele für “Änderung[en] der Umstände” sind eine unvorhergesehene exorbitante Steigerung der Kosten einer Partei, eine Krise auf dem Währungsmarkt, starke Inflation, Transportunterbrechungen oder -verzögerungen und das Unvermögen, Teile, Materialien oder Produkte anzuschaffen.
12. Leere Verpackung
Die Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung leerer Produktverpackungen sind auf Rechnung des Käufers. Der Käufer ist auch für die Meldung der Stückzahlen der leeren Produktverpackung verantwortlich.
13. Verwirkung durch Duldung
Die eventuelle oder sogar wiederholte Nichtanwendung eines beliebigen Rechts kann nur als Duldung eines bestimmten Zustandes betrachtet werden und führt nicht zur Verwirkung von Rechten.
14. Streitsachen
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht.
Ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Limburg (Abt. Hasselt) in Belgien sind zuständig, um eventuelle Streitsachen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar unvermindert des Rechts des Verkäufers, die Gerichte im Gerichtsbezirk des Gesellschaftssitzes, Verwaltungssitzes, Betriebssitzes, der Filiale oder Zweigstelle des Käufers für zuständig zu erklären.
15. Diverse Bestimmungen
Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder ein Teil davon als nichtig, nicht durchsetzbar oder als nicht in Übereinstimmung mit den verbindlichen Rechtsvorschriften oder den die öffentliche Ordnung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, dann bleiben die übrigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder der Rest dieser Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen davon unberührt und vollständig gültig und durchsetzbar. Die nichtige, nicht durchsetzbare oder nicht konforme Bestimmung wird sodann durch eine gültige Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche Folgen denen der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommen.
Der Käufer hat kein Recht, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers seine Rechte und Pflichten aus den Allgemeinen Bedingungen zu übertragen. Jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen und jeder Zusatz und jede Streichung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers.
Die unterlassene Ausübung eines in den Allgemeinen Bedingungen zuerkannten Rechtsmittels oder Rechts kann nicht als Erklärung des Verzichts auf ein solches Rechtsmittel oder Recht aufgefasst werden, und die unterlassene Ausübung eines hierin zuerkannten Rechtsmittels oder Rechts nach einer Verletzung oder einem Fehler beinhaltet keine stillschweigende Akzeptanz einer solchen Verletzung oder Fehlers in gleichartigen Situationen, ungeachtet dessen, ob diese Vorkommnisse davor oder danach stattfinden.